§ 188 Zerlegungsbescheid
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/188#abs-1 (1) Über die Zerlegung ergeht ein schriftlicher oder elektronischer Bescheid (Zerlegungsbescheid), der den Beteiligten bekannt zu geben ist, soweit sie betroffen sind. Die Bekanntgabe an Gemeinden erfolgt durch Bereitstellung zum Abruf nach § 122a; eine Einwilligung der Gemeinde ist nicht erforderlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/188#abs-2 (2) Der Zerlegungsbescheid muss die Höhe des zu zerlegenden Steuermessbetrags angeben und bestimmen, welche Anteile den beteiligten Steuerberechtigten zugeteilt werden. Er muss ferner die Zerlegungsgrundlagen angeben.
Wird zitiert von 22 Entscheidungen zu § 188 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 27.03.1996 – I R 83/94Zitiert von 15
- OVG Niedersachsen, 07.12.2018 – 9 ME 142/18Zitiert von 1
- BFH, 20.05.2022 – IV B 50/21 (AdV)Antrag der Gemeinde auf Aussetzung (Aufhebung) der Vollziehung des Zerlegungsbescheides nicht statthaft - Pflicht der Gemeinde zur Anpassung des Gewerbesteuerbescheides an (geänderten) Zerlegungsbescheid
- BFH, 20.04.1999 – VIII R 13/97Gewerbesteuerzerlegung: Umfang der Anfechtung eines Zerlegungs-Änderungsbescheids durch eine zerlegungsberechtigte Gemeinde Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 10
- BFH, 15.05.2024 – IV R 23/21Zwang zur Einheitlichkeit der ZerlegungsentscheidungZitiert von 2
- BFH, 11.05.2023 – IV R 3/19Rechtsschutz gegen die Angabe der hebeberechtigten Gemeinde im GewerbesteuermessbescheidZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BFH, 07.11.2024 – III R 27/23Zur sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des Finanzamts für die Festsetzung des GewerbesteuermessbetragsZitiert von 1
- BFH, 07.11.2024 – III R 28/23(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 07.11.2024 III R 27/23 - Zur sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des Finanzamts für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags)
- BFH, 14.12.2023 – IV R 3/21(Teilweise inhaltsgleich mit Urteilen des BFH vom 14.12.2023 IV R 2/21 und IV R 4/21 - Zerlegung eines Gewerbesteuermessbetrags bei mehrgemeindlicher Betriebsstätte)Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 188 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.