Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 188 Zerlegungsbescheid

Stand: 13.04.2025

SteuerrechtBund3 Fassungen19 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/188#abs-1 (1) Über die Zerlegung ergeht ein schriftlicher oder elektronischer Bescheid (Zerlegungsbescheid), der den Beteiligten bekannt zu geben ist, soweit sie betroffen sind. Die Bekanntgabe an Gemeinden erfolgt durch Bereitstellung zum Abruf nach § 122a; eine Einwilligung der Gemeinde ist nicht erforderlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/188#abs-2 (2) Der Zerlegungsbescheid muss die Höhe des zu zerlegenden Steuermessbetrags angeben und bestimmen, welche Anteile den beteiligten Steuerberechtigten zugeteilt werden. Er muss ferner die Zerlegungsgrundlagen angeben.

§ 187 § 189