§ 188 Zerlegungsbescheid
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 19
Nach Gewicht
- BFH, 27.03.1996 – I R 83/94Zitiert von 12
- OVG Niedersachsen, 07.12.2018 – 9 ME 142/18Zitiert von 1
- BFH, 20.05.2022 – IV B 50/21 (AdV)Antrag der Gemeinde auf Aussetzung (Aufhebung) der Vollziehung des Zerlegungsbescheides nicht statthaft - Pflicht der Gemeinde zur Anpassung des Gewerbesteuerbescheides an (geänderten) Zerlegungsbescheid
- BFH, 15.05.2024 – IV R 23/21Zwang zur Einheitlichkeit der ZerlegungsentscheidungZitiert von 2
- BFH, 11.05.2023 – IV R 3/19Rechtsschutz gegen die Angabe der hebeberechtigten Gemeinde im GewerbesteuermessbescheidZitiert von 4
- BFH, 24.03.1992 – VIII R 33/90Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- BFH, 07.11.2024 – III R 28/23(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 07.11.2024 III R 27/23 - Zur sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des Finanzamts für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags)
- BFH, 07.11.2024 – III R 27/23Zur sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des Finanzamts für die Festsetzung des GewerbesteuermessbetragsZitiert von 1
- BFH, 14.12.2023 – IV R 2/21Zerlegung eines Gewerbesteuermessbetrags bei mehrgemeindlicher BetriebsstätteZitiert von 15
19 Entscheidungen zu § 188 AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 188 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/188#abs-1 (1) Über die Zerlegung ergeht ein schriftlicher oder elektronischer Bescheid (Zerlegungsbescheid), der den Beteiligten bekannt zu geben ist, soweit sie betroffen sind. Die Bekanntgabe an Gemeinden erfolgt durch Bereitstellung zum Abruf nach § 122a; eine Einwilligung der Gemeinde ist nicht erforderlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/188#abs-2 (2) Der Zerlegungsbescheid muss die Höhe des zu zerlegenden Steuermessbetrags angeben und bestimmen, welche Anteile den beteiligten Steuerberechtigten zugeteilt werden. Er muss ferner die Zerlegungsgrundlagen angeben.